Das Studium und Jobben miteinander zu vereinbaren ist zwischen vollen Stundenplänen, Pflichtveranstaltungen, Klausuren und Leistungsvorgaben nicht einfach. Aber ganz gleich, ob stundenweise während des Semesters oder nur in den Semesterferien: Wer jobbt, hat einiges zu beachten!
Jobben während des Studiums
Was muss man alles beachten?
Worauf Studenten beim Nebenjob achten müssen
Viele Studierende jobben neben dem Studium, sei es um die Miete für die Studentenbude zu bezahlen, das Taschengeld aufzustocken oder erste Erfahrungen für das spätere Berufsleben zu sammeln. Dabei stellt sich schnell die Frage, wie viel man verdienen darf, wer eine Lohnsteuerkarte braucht oder welche Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Antworten auf diese und weitere Fragen hängen von der Art der studentischen Beschäftigung ab.
Verschiedene Formen der Beschäftigung
Grundsätzlich sind verschiedene Formen der Beschäftigung für Studenten denkbar:
- Geringfügige Beschäftigung auf 450 Euro Basis (auch Mini-Job genannt)
- Beschäftigung in den Semesterferien oder in Form einer anderen kurzfristigen Beschäftigung
- Beschäftigung als Midijob (auch Gleitzonenfall genannt) mit Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich
- Wer sich nicht unter den oben genannten Optionen wiederfindet, arbeitet steuer- und sozialversicherungspflichtig wie normal beschäftigte Arbeitnehmer*innen
Je nach Beschäftigungsform gelten für studentische Arbeitnehmer*innen andere Regelungen und Freigrenzen für die Steuerpflicht und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Einen guten Überblick über die verschiedenen Optionen gibt der Flyer „Jobben“ des Deutschen Studentenwerks.
Informationen zur Krankenversicherungspflicht erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei uns.
Für Praktika gelten andere Bestimmungen
In zahlreichen Studiengängen haben Studierende Vor-, Zwischen- oder Nachpraktika zu absolvieren. Praktika, die während des Studiums abgeleistet werden und in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind unabhängig von der Praktikumsvergütung sozialversicherungsfrei.
Bei einem Vor- und Nachpraktikum sind Studierende in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert. In diesem Fall besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wie hoch die Beiträge sind und wer sie zahlt, hängt von der Zahlung und der Höhe des Entgelts ab.
Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Thema am besten direkt an die Personalabteilung des Betriebes, in dem Sie Ihr Praktikum absolvieren.
Krankenversicherung ist Pflicht
Alle Studierenden müssen gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Und zwar unabhängig davon, ob sie jobben oder nicht.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studierende beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden. Voraussetzung: Der oder die Studierende verdient neben dem Studium nicht mehr als 425 Euro (ab 1.1.2017) hinzu oder arbeitet als Minijobber auf 450-Euro-Basis.*
Endet die Familienversicherung oder ist diese Form der Krankenversicherung nicht möglich, können sich Studierende zum besonders günstigen Studententarif versichern. Diese Möglichkeit besteht bis max. 30 Jahre oder bis zum 14. Fachsemester.
Bitte beachten Sie: Für Studierende in dualen Studiengängen gelten andere Regelungen. Sie sind wie Beschäftigte in der Berufsausbildung zu versichern, profitieren also nicht von den günstigen Tarifen der studentischen Krankenversicherung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei uns.
*) Quelle: https://www.studis-online.de/StudInfo/Versicherungen/krankenversicherung.php
Die Sache mit dem Kindergeld
Nach dem 18. Geburtstag des Kindes wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs geleistet, wenn sich das "Kind" noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert. Werden der Familienkasse entsprechende Nachweise vorgelegt, wird das Kindergeld weiterhin an die Eltern gezahlt.
Für Studierende, die zwar noch nicht älter als 25 Jahre sind, aber bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie höchstens 20 Stunden in der Woche regelmäßig arbeiten oder einen Minijob ausüben.
Wer ein Urlaubssemester einplant, sollte überprüfen lassen, ob der Anspruch auf Kindergeld weiterbesteht.
Achtung: Studierende können für sich selbst bei der Familienkasse Kindergeld beantragen, wenn ihre Eltern
- keinen Antrag stellen oder
- keinen Unterhalt leisten, obwohl sie dazu verpflichtet sind.
*) Quelle: https://www.studentenwerke.de/de/node/993
Weitere Informationen über den Kindergeld-Anspruch für volljährige Kinder finden Sie im Netz unter anderem auf diesen Seiten:
- https://www.familienkasse-info.de/news/2016-03-01-kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder.html
- www.kindergeld.info/volljaehrige-kinder.html
Bei individuellen Fragen wenden Sie sich an die für Sie zuständige Familienkasse. Ihre zuständige Familienkasse finden Sie hier